Seit dem 1. Januar 2015 ist eine Gesetzesänderung in Kraft, welche es ermöglicht, sich bei Erwerb einer ausschliesslich selbst genutzten Liegenschaft von der Handänderungssteuer auf den ersten CHF 800‘000 der Gegenleistung zu befreien (Art. 11a+b sowie 17 ff. des bernischen Handänderungssteuergesetzes HG). Es ist zu beachten, dass die Steuer zu Beginn nur gestundet wird und nicht bereits als befreit gilt. Damit die Handänderungssteuer nicht im Nachhinein doch in Rechnung gestellt wird, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Der Käufer muss dem Grundbuchamt nachweisen, dass er in der erworbenen Liegenschaft ab Zuzugsdatum während mindestens 2 Jahren ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich seinen Hauptwohnsitz hatte. Für diesen Nachweis müssen das GB-Formular 2b und eine Hauptwohnsitzbestätigung ausgefüllt, unterzeichnet beim zuständigen Grundbuchamt eingereicht werden. Der Nachweis muss bei bestehenden Bauten nach max. 3 Jahren, bei zu erstellenden Bauten nach max. 4 Jahren ab Grundstückserwerb unaufgefordert erbracht werden. Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird die Handänderungssteuer samt 3% Verzugszinsen (ab Grundstückserwerb) nach erfolgter Mahnung in Rechnung gestellt.

Wenn man bereits vor Ablauf der Frist weiss, dass man die Voraussetzungen nicht erfüllt, empfiehlt es sich, beim Grundbuchamt das Stundungsgesuch schriftlich zurückziehen. Damit können weitere Verzugszinsen (3% ab Grundstückswerwerb) bis zum Erlass der Handänderungssteuerverfügung vermieden werden.