Mit der Annahme der „Steuerreform und AHV-Finanzierung STAF“ wurden die bisherigen Sondernormen für Holding- und Domizilgesellschaften per 01.01.2020 aufgehoben. Die entsprechenden Art. 98 und 99 des bernischen Steuergesetzes (StG BE) wurden ersatzlos aufgehoben. Damit kommen für die Holdinggesellschaften und auch andere privilegierte Statusgesellschaften ab 2020 die ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuersätze zur Anwendung. Um sich auf die neue Situation einzustellen, kommen Übergangsregelungen zum Tragen, welche eine gesonderte privilegierte Besteuerung der bei Ende des Sonderstatus vorhandenen stillen Reserven erlaubt. Die Steuergesetzrevision 2021 wurde am 09.03.2020 vom Grossen Rat beschlossen.

1.  Arten des Statuswechsels

Für Unternehmen mit Sitz im Kanton Bern kann der Statuswechsel auf zwei Arten erfolgen:

a. Aufdeckungslösung (altrechtlicher Step-up)

Die stillen Reserven werden in der Steuerbilanz für die Kantonssteuer steuerneutral aufgedeckt. Im Umfang der aufgedeckten stillen Reserven erhöht sich das steuerbare Eigenkapital. In der Folge dürfen diese stillen Reserven während zehn Jahren steuerwirksam abgeschrieben werden.

b. Sondersatzlösung (neurechtlicher Step-up)

Die bei Ende der Sonderbesteuerung (31.12.2019) bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts werden im Fall der echten, buchmässigen oder steuersystematischen Realisation innert den nächsten fünf Jahren (d.h. bis 31.12.2024) zu einem Sondersatz besteuert. Dieser Steuersatz zur Berechnung der einfachen Steuer für die Gewinnsteuer beträgt 0.5% (Übergangsbestimmung Art. T7-1 Abs. 1 StG BE neu). Die Höhe der geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts wird von der Steuerverwaltung durch eine Feststellungsverfügung festgesetzt (Art. T7-1 Abs. 2 StG BE neu). Das steuerbare Eigenkapital erhöht sich bei der Sonderbesteuerung im Gegensatz zum altrechtlichen Step-up nicht.

2. Konkretes Vorgehen für Holding- und Domizilgesellschaften:

Anlässlich der Steuerdeklaration 2019 ist eine Bewertung der einzelnen Aktiven einzureichen, welcher die stillen Reserven zu entnehmen sind. Gleichzeitig ist ein Antrag auf Anwendung der Aufdeckungs- oder Sondersatzlösung zu stellen.

Wird kein Antrag gestellt, geht die Steuerverwaltung davon aus, dass keine stillen Reserven vorhanden sind. Die steuerlichen Vorteile einer privilegierten Aufdeckung der stillen Reserven durch eine der step-up-Varianten bleiben ungenutzt.

3.  Handlungsbedarf bei klassischer Akquisitions- / Nachfolgegesellschaft

Viele Unternehmer habe ihre Firmenübernahme über eine sog. Akquisitionsgesellschaft getätigt („Käuferholding“). Diese Gesellschaften dienen u.a. Finanzierungszwecken und nach Abschluss der Kaufpreistilgung werden diese wieder aufgelöst resp. mittels Fusion mit der erworbenen Betriebsgesellschaft zusammengeführt.

Bei diesen Akquisitionsgesellschaften handelt es sich meist um reine Holdinggesellschaften, welche eine 100%-Beteiligung halten. Falls diese qualifizierten Beteiligungen infolge schlechten Geschäftsgangs abgeschrieben wurden, ist eine Aufwertung bis maximal auf den Verkehrswert möglich. Eine Aufwertung über den Verkehrswert hinaus ist nicht möglich.

Wurden keine Abschreibungen getätigt, ergibt sich kein Handlungsbedarf, da auch bei höherem Verkehrswert bei qualifizierten Beteiligungen (> 10%) nur bis zu den Gestehungskosten aufgewertet werden darf. Dies ist damit zu begründen, dass die Dividendenerträge und künftige Kapitalgewinne auch unter dem normalen Steuerregime über den Beteiligungsabzug weiterhin indirekt (Herabsetzung der Gewinnsteuer im Verhältnis Nettobeteiligungsertrag / steuerbarer Reingewinn) freigestellt sind.