Auf den 1.1.2021 tritt das Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens zusammen mit den darauf basierenden Verordnungsveränderungen in Kraft.

Das unselbständige Erwerbseinkommen und Ersatzeinkünfte von ausländischen Erwerbstätigen mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, welche die Niederlassungsbewilligung C (noch) nicht besitzen, unterliegt dem direkten Steuerabzug an der Quelle, d.h. auf dem Lohn wird vom Arbeitgeber / Versicherer / Vorsorgeeinrichtung (Schuldner der steuerbaren Leistung SSL) die Quellensteuer abgezogen und mit der Steuerbehörde abgerechnet.

Neu können auch Erwerbstätige mit einem Bruttoeinkommen von unter TCHF 120 eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) verlangen, d.h. eine normale Steuererklärung einreichen und sich unter Berücksichtigung aller abzugsfähigen Aufwendungen und Anrechnung der bereits geleisteten Quellensteuer einschätzen lassen. Auch Arbeitnehmende ohne Wohnsitz in der Schweiz, welche ihr Einkommen im Wesentlichen (> 90%) aus einer Tätigkeit beziehen, welche sie in der Schweiz ausüben (sog. Quasi-Ansässige), können neu eine NOV beantragen. Diese Anpassungen gehen auf ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2010 zurück, in dem erstmals die schweizerische Quellensteuer auf ihre Kompatibilität mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz-EU überprüft wurde. Für einen Quellensteuerpflichtigen soll das gleiche Regime der steuerlichen Abzüge wie für solche Steuerpflichtige, die der ordentlichen Steuer unterliegen, gelten.

Ansässige quellenbesteuerte Personen (qsP) mit einem Bruttoeinkommen von über TCHF 120 unterliegen nach wie vor einer obligatorischen NOV, welche von Amtes wegen durchgeführt wird. Auch bei einem steuerbaren Vermögen von über TCHF 150 ist zwingend eine NOV durchzuführen.

Für eine NOV auf Antrag durch ansässige und quasiansässige Quellensteuerpflichtige muss bis am 31. März des Folgejahres schriftlich ein entsprechendes Begehren gestellt werden, das nicht mehr zurückgezogen werden kann.

Die Abrechnung der Quellensteuer erfolgt  wie bisher über den SSL (Schuldner der steuerbaren Leistung), neu jedoch immer mit dem anspruchsberechtigten Kanton (Wohn- und Aufenthaltskanton der steuerpflichtigen Person), nach dessen Weisungen und Tarifen. Es kann nicht mehr wie bisher für alle quellensteuerpflichtigen Personen eines Betriebes einzig mit dem Sitzkanton abgerechnet werden. Für Sportler, Künstler und Referenten gilt stets der Kanton als anspruchsberechtigt, in welchem der Anlass stattfindet.

Internationale Wochenaufenthalter sind qsP, welche aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes stets an der Quelle besteuert  werden (kein NOV möglich). Diese qsP können wie bisher jedes Jahr bis spätestens am 31.03. zusätzlich weitere Abzüge geltend machen, welche im Quellensteuertarif nicht berücksichtigt sind (insbesondere Mietkosten am Aufenthaltsort im Kanton Bern, zusätzlicher Abzug für auswärtige Verpflegung, Reisekosten für regelmässige Rückkehr an Wohnort, berufsbedingte Aus- und Weiterbildungskosten, Einzahlungen in berufliche und / oder gebundene Vorsorge (2. Säule / Säule 3a) einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung). Bei der Einreichefrist  für die Tarifkorrektur handelt es sich um eine Verwirkungsfrist.

 

https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2018/1829.pdf