ZIVILRECHT | NOTARIAT

Erbrechtsrevision: Auswirkungen auf Nachfolgeregelungen

By |2021-03-01T08:39:22+00:0017. Oktober 2019|Categories: ZIVILRECHT | NOTARIAT|

Das über 100-jährige Erbrecht wird revidiert. Es soll flexibler ausgestaltet werden und den heute vielfältigen Lebensformen (wie Patchworkfamilien, Lebenspartnerschaften, Alleinstehende u.a.) besser gerecht werden. Der Ständerat hat der geringfügig abgeänderten Vorlage am 12.09.2019 zugestimmt, der Nationalrat wird im Frühjahr 2020 darüber entscheiden. Der frühest mögliche Zeitpunkt für das Inkrafttreten ist 2021. Massgebend dafür, ob das alte mehr

Vorsicht beim Baulandkauf

By |2019-07-01T13:04:23+00:0030. Juni 2019|Categories: ZIVILRECHT | NOTARIAT|

Art. 6a  1.a Schlüsselfertige Baute, Verbindung von Kauf- und Werkvertrag Bei Kaufverträgen über eine schlüsselfertige Baute oder Stockwerkeinheit und bei Kaufverträgen, die mit einem Werkvertrag so verbunden sind, dass eine schlüsselfertige Baute oder Stockwerkeinheit erworben wird, ist die Steuer auf dem Gesamtpreis (Landpreis und Werklohn) zu bemessen. _______________________________________________________________________________________________________________________________ Dieser Gesetzesartikel aus dem bernischen Gesetz betreffend die mehr

Liegenschaftsnachfolge: lebzeitige Zuwendung unter steuerrechtlicher Optik

By |2019-02-13T14:04:32+00:0013. Februar 2019|Categories: ZIVILRECHT | NOTARIAT|

Die lebzeitige Abtretung von Grundstücken an Nachkommen erfreut sich wachsender Beliebtheit. Gründe sind die Sicherung des Eigentums in der Familie, die Vorwegnahme bürokratischer Hürden im Todesfall des Abtreters, die Vermeidung späterer Konflikte unter den Erben, aus steuerlichen Gründen und der Möglichkeit, das sog. freiwillige Verzichtsvermögen im Hinblick auf eine spätere Pflegebedürftigkeit auf ein Minimum zu reduzieren mehr

Handänderungssteuerbefreiung: Handlungsbedarf

By |2019-07-01T13:03:49+00:0022. September 2017|Categories: ZIVILRECHT | NOTARIAT|

Seit dem 1. Januar 2015 ist eine Gesetzesänderung in Kraft, welche es ermöglicht, sich bei Erwerb einer ausschliesslich selbst genutzten Liegenschaft von der Handänderungssteuer auf den ersten CHF 800‘000 der Gegenleistung zu befreien (Art. 11a+b sowie 17 ff. des bernischen Handänderungssteuergesetzes HG). Es ist zu beachten, dass die Steuer zu Beginn nur gestundet wird und nicht mehr

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