Das über 100-jährige Erbrecht wird revidiert. Es soll flexibler ausgestaltet werden und den heute vielfältigen Lebensformen (wie Patchworkfamilien, Lebenspartnerschaften, Alleinstehende u.a.) besser gerecht werden.

Der Ständerat hat der geringfügig abgeänderten Vorlage am 12.09.2019 zugestimmt, der Nationalrat wird im Frühjahr 2020 darüber entscheiden.

Der frühest mögliche Zeitpunkt für das Inkrafttreten ist 2021. Massgebend dafür, ob das alte oder neue Recht Anwendung findet, wird der Todeszeitpunkt sein.

Wurden in Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge) Erben auf den Pflichtteil gesetzt und die frei verfügbare Quote einem anderen Erben oder einem Nichtverwandten (z.B. Konkubinatspartner) zugewendet oder bei der Nutzniessungslösung die frei verfügbare Quote explizit erwähnt, so empfiehlt sich eine Überprüfung und allfällige Anpassung dieser Verfügungen.

Die Revision erhöht in der 1. Etappe die Verfügungsfähigkeit des Erblassers, indem der Pflichtteil der Eltern abgeschafft und der Pflichtteil der Nachkommen von ¾ auf ½ herabgesetzt werden soll. Die neben der Nutzniessung zu Gunsten des Ehegatten frei zuwendbare Quote wird von ¼ auf ½ erhöht.

Mit diesen Anpassungen werden insbesondere auch Nachfolgeregelungen an Unternehmen erleichtert.

Der Bundesrat hat im Frühjahr unter dem Titel „Unternehmensnachfolge“ in einem separaten Vorentwurf zusätzliche Massnahmen vorgeschlagen, welche weitere positive Effekte auf familieninterne Nachfolgeregelungen zur Folge haben.

Bis zum Inkrafttreten der 2. Etappe des revidierten Erbrechts muss geprüft werden, ob ihre Verfügungen von den neuen Bestimmungen betroffen sind und sich Änderungen oder Optimierungsmassnahmen aufdrängen. So wird eine gerichtliche Zuweisungskompetenz statuiert, um eine Unternehmung integral einem Erben zuzuweisen. Auch wird es möglich sein, diesem Erben gegen den Willen der Miterben Zahlungserleichterungen zu gewähren. Regelungen für die Bestimmung des Anrechnungswertes von Unternehmen im Rahmen der Ausgleichung und der Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen von Nichtnachfolgererben runden die Erbrechtsrevision ab.

 

https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2018/5905.pdf

https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/gesellschaft/gesetzgebung/erbrecht/vorentw-unternehmensnachfolge-d.pdf