Die aktuell gültige schweizerische Liegenschaftskostenverordnung aus dem Jahr 1992 wird per 1.1.2020 abgelöst und mit einer neuen ersetzt.

Beachtenswert sind die darin vorgesehenen Bestimmungen zur Abzugsfähigkeit von Energiesparinvestitionen, welche anlässlich der Abstimmung zum Energiegesetz im Jahr 2017 („Energiestrategie 2050“) beschlossen und als eine der Massnahmen unter dem Stichwort „Steuererleichterungen für energetische Gebäudesanierungen“ umgesetzt werden. Das Energiegesetz ist am 1.1.2018 in Kraft getreten und dient dazu, den Energieverbrauch zu senken, die Energieeffizienz zu erhöhen und die erneuerbaren Energien zu fördern.

Die Liegenschaftsverordnung regelt den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens.

Neu können Unterhaltskosten für energetische Gebäudesanierungen, welche das steuerbare Einkommen übersteigen und somit steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können, auf die nächste und übernächste Steuerperiode vorgetragen werden. Einen solchen „Verlustvortrag“ gab es bis anhin lediglich im Geschäftsvermögen.

Neu ist weiter, dass auch Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau in Abzug gebracht werden können. Dies betrifft die Kosten der Demontage von Installationen wie auch den vollständigen Abbruch von bestehenden Gebäuden sowie den Abtransport und die Entsorgung des Bauabfalls.

Die entsprechenden Bestimmungen müssen die Kantone spätestens bis am 1.1.2020 in ihren kantonalen Steuergesetzen umsetzen, ansonsten finden die Regelungen des Steuerharmonisierungsgesetzes direkt Anwendung. Im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer treten die bereits geänderten Bestimmungen ebenfalls per 1.1.2020 in Kraft.

Im Hinblick auf geplante energetische Gebäudesanierungen wie auch Abbruch und Ersatz bestehender Gebäude besteht somit erhebliches Steueroptimierungspotenzial.

https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2018/1277.pdf