Mit der Steuergesetzrevision des Kantons Bern 2024 wird die steuerliche Behandlung von Solaranlagen im Kanton Bern vereinheitlicht und noch stärker gefördert.
Nachfolgende Ausführungen beziehen sich auf die heutige und künftige Handhabung der Besteuerung von Solaranlagen im Kanton Bern:
Die Investitionen in Solaranlagen auf bestehenden Gebäuden (Aufdach- und Indachanlagen) sind im Jahr der Rechnungsstellung wie Unterhaltskosten abzugsfähig.
Bei Neubauten sind die Investitionen in eine Solaranlage nicht wie Unterhalt abzugsfähig, erhöhen jedoch die Anlagekosten und können später bei einem Verkauf bei der Ermittlung des steuerbaren Grundstückgewinns geltend gemacht werden. Bei einem Neubau erhaltene Subventionen oder Investitionshilfen sind nicht als Einkommen steuerbar, reduzieren jedoch im entsprechenden Umfang die Anlagekosten. Ab dem Steuerjahr 2024 sind die Kosten zur Installation einer Photovoltaikanlage ebenfalls abzugsfähig, auch wenn sie im Rahmen eines Neubaus anfallen (Art. 36 Abs. 1c StG BE neu).
Subventionen wie Einmalvergütungen für kleine Photovoltaikanlagen (KLEIV, Leistung bis 100 kWp), kostendeckende Einspeisevergütungen und Vergütungen auf dem freien Markt (z.B. Handel mit Herkunftsnachweisen) sind bei den Grundstücken separat als übriges steuerbares Einkommen zu deklarieren.
Der Anschaffungspreis einer Aufdach-Photovoltaikanlage ist zu 100 % anzugeben. Es erfolgt eine Einmalabschreibung von 80 %, wobei der Nettosteuerwert zu 20 % als bewegliches Vermögen besteuert wird.
Bei sog. Indachanlagen (gebäudeintegrierte Anlagen) ist zu differenzieren:
- Bis und mit Steuerjahr 2023 ist die Anlage als Gebäudebestandteil im amtlichen Wert enthalten. Sie sind somit nicht wie die Aufdachanlagen separat anzugeben.
- Ab dem Steuerjahr 2024 (Inkrafttreten des revidierten bernischen Steuergesetzes gemäss Gesetzesänderung vom 9. März 2023) bilden weder Aufdach- noch Indachanlagen Bestandteil des amtlichen Wertes. Letztere werden bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken nicht mehr bewertet und erhöhen auch nicht den Eigenmietwert.
Die laufenden Erträge sind bis und mit Steuerjahr 2023 brutto zu deklarieren und dürfen nicht um die Kosten für die eigene Energie gekürzt werden. Letztere stellen nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar. Laufende Unterhaltskosten (Reparatur, Renovation, Ersatz) sind normal als Unterhalt abzugsfähig. Ab dem Steuerjahr 2024 gilt das Nettoprinzip, was bedeutet, dass künftig der Erlös aus dem Verkauf von selbst produziertem Strom im Umfang des Eigenbedarfs steuerfrei bleibt.