Mit der Steuergesetzrevision des Kantons Bern 2024 wird die steuerliche Behandlung von Solaranlagen im Kanton Bern vereinheitlicht und noch stärker gefördert.

Nachfolgende Ausführungen beziehen sich auf die heutige und künftige Handhabung der Besteuerung von Solaranlagen im Kanton Bern:

Die Investitionen in Solaranlagen auf bestehenden Gebäuden (Aufdach- und Indachanlagen) sind im Jahr der Rechnungsstellung wie Unterhaltskosten abzugsfähig.

Bei Neubauten waren die Investitionen in eine Solaranlage bisher (bis Steuejahr 2023) nicht wie Unterhalt abzugsfähig, erhöhten jedoch die Anlagekosten und können später bei einem Verkauf bei der Ermittlung des steuerbaren Grundstückgewinns geltend gemacht werden. Bei einem Neubau erhaltene Subventionen oder Investitionshilfen sind nicht als Einkommen steuerbar, reduzieren jedoch im entsprechenden Umfang die Anlagekosten. Neu können ab dem Steuerjahr 2024 die Investitionen zur Installation einer Photovoltaik- oder Solarthermieanlage bei der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden, auch wenn sie im Rahmen eines Neubaus anfallen (Art. 36 Abs. 1c StG BE neu). Andere Energiesparmassnahmen können weiterhin nur bei bestehenden Bauten in Abzug gebracht werden.

Subventionen wie Einmalvergütungen für kleine Photovoltaikanlagen (KLEIV, Leistung bis 100 kWp), kostendeckende Einspeisevergütungen und Vergütungen auf dem freien Markt (z.B. Handel mit Herkunftsnachweisen) sind bei den Grundstücken separat als übriges steuerbares Einkommen zu deklarieren.

Der Anschaffungspreis einer Aufdach-Photovoltaikanlage ist zu 100 % anzugeben. Es erfolgt eine Einmalabschreibung von 80 %, wobei der Anschaffungswert zu 20 % als bewegliches Vermögen besteuert wird.

Bei sog. Indachanlagen (gebäudeintegrierte Anlagen) ist zu differenzieren:

  • Bis und mit Steuerjahr 2023 ist die Anlage als Gebäudebestandteil im amtlichen Wert enthalten. Sie sind somit nicht wie die Aufdachanlagen separat anzugeben.
  • Ab dem Steuerjahr 2024 (Inkrafttreten des revidierten bernischen Steuergesetzes gemäss Gesetzesänderung vom 9. März 2023) bilden weder Aufdach- noch Indachanlagen Bestandteil des amtlichen Wertes. Auch Indachanlagen werden bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken somit nicht mehr bewertet (und erhöhen auch nicht den Eigenmietwert).
  • Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, unabhängig ob Aufdach- oder Indachinstallation, sind ab dem Steuerjahr 2024 mit 20% des Anschaffungswertes als bewegliches Vermögen zu versteuern.

Die laufenden Erträge sind bis und mit Steuerjahr 2023 brutto zu deklarieren und dürfen nicht um die Kosten für die eigene Energie gekürzt werden. Letztere stellen nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar. Laufende Unterhaltskosten (Reparatur, Renovation, Ersatz) sind normal als Unterhalt abzugsfähig. Ab dem Steuerjahr 2024 gilt das Nettoprinzip, was bedeutet, dass künftig der Erlös aus dem Verkauf von selbst produziertem Strom im Umfang des Eigenbedarfs steuerfrei bleibt.