Der Bundesrat hat am 29. Januar 2020 beschlossen, die EL-Reform auf den 01.01.2021 in Kraft zu setzen.

Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) regelt die Gewährung von Ergänzungsleistungen zur AHV, zwecks Deckung des Existenzbedarfs an Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz.

Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um welche die Ausgaben die Einnahmen übersteigen.

Die Krux ist, dass bei den anrechenbaren Einnahmen auch ein hypothetisches resp. fiktives Einkommen, abhängig einerseits vom aktuellen Vermögensstand (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), andererseits auch vom Vermögen, auf welches freiwillig verzichtet wurde (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; wie Schenkungen, Ausrichtung von Erbvorempfängen), berücksichtigt wird.

Bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern belaufen sich diese hypothetischen Einnahmen auf 1/10 des Vermögens und des Verzichtsvermögens, abzüglich eines Freibetrages von derzeit CHF 37‘500.- (Alleinstehende) bzw. CHF 60‘000.00 (Verheiratete). Für Grundbesitz wird der Steuerwert berücksichtigt, abzüglich eines Freibetrages von CHF 112‘500.00 (CHF 300’000.00 bei Ehegatten, wenn einer der Ehegatten im Heim lebt oder einer der Ehegatten eine Hilflosenentschädigung bezieht).

Im Rahmen der EL-Reform wird das Vermögen stärker gewichtet. Es dürfen nur noch Personen Ergänzungsleistungen beziehen, deren Vermögen generell unter CHF 100‘000.00 (Verheiratete CHF 200‘000.00) liegt. Selbst bewohnte Liegenschaften bleiben immerhin unberücksichtigt. Bei der Berechnung des Vermögensverzehrs sinken die Freibeträge auf CHF 30‘000.00 (Alleinstehende) bzw. CHF 50‘000.00 (Verheiratete).

Der Begriff des Vermögensverzichts wird auf Fälle ausgedehnt, in denen ein grosser Teil des Vermögens innert kurzer Zeit verbraucht wird (Art. 11a Abs. 3 ELG).

Neu wird in Art. 16a Abs. 1 ELG eine Rückerstattungspflicht für Erben eingeführt. Nach dem Tod eines EL-Bezügers müssen die Erben die in den letzten 10 Jahren bezogenen EL zurückerstatten (bis auf einen Freibetrag von CHF 40‘000.00). Bei Ehegatten entsteht die Rückerstattungspflicht erst beim Tod des überlebenden Ehegatten. Liegenschaften und andere Vermögenswerte, welche zu Lebzeiten abgetreten wurden, gehören nicht zum Nachlass, auch wenn diese Vermögenswerte erst kurz vor dem Tod abgetreten wurden. Beträgt der Nachlass über CHF 40‘000.00, kann die Rückerstattungspflicht bei Erben mit ungenügender Liquidität dennoch indirekt bewirken, dass eine lebzeitig erhaltene Liegenschaft zwecks Finanzierung der Rückerstattung verkauft werden muss. Bei der Berechnung der Höhe der Rückforderung bezogener EL-Leistungen werden Grundstücke zum Verkehrswert eingesetzt.

Die Änderungen, welche mit der EL-Reform ab 2021 in Kraft treten, müssen bei der individuellen Finanz- und Nachlassplanung in Betracht gezogen werden.

Für weitere Informationen:

https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzungsleistungen/reformen-und-revisionen/el-reform.html

ELG Dokument zum Download