Per 1.1.2021 wurde die teilrevidierte Handelsregisterverordnung (HRV) in Kraft gesetzt. Dies ist eine Folge der vom Parlament im Jahr 2017 beschlossenen Änderungen betreffend das Handelsregister im Obligationenrecht (Art. 929 ff. OR). Das Inkrafttreten geht mit diesen Änderungen des Obligationenrechts (OR) einher.

Zahlreiche Bestimmungen der bisherigen HRV wurden in das OR transferiert. Die HRV wurde modernisiert und beschränkt sich auf die Ausführungsbestimmungen.

Im gleichen Zug wurde die Verordnung über die Handelsregistergebühren geändert. Die Unterstellung unter das Kostendeckungs- und Aequivalenzprinzip hat eine Gebührenreduktion von rund 1/3 zur Folge. Namentlich die Gründung von Gesellschaften wird dadurch vergünstigt (Neueintragung von Kapitalgesellschaften neu CHF 420.00 anstelle CHF 600.00).

Der Kreis der Personen, welche für eine Rechtseinheit eine Anmeldung einreichen dürfen, wurde deutlich erweitert. Neu können alle zur Vertretung befugten Personen und bevollmächtigte Dritte (wie z.B. Notare, Unternehmensberater und Anwälte) eine Handelsregisteranmeldung unterzeichnen. Damit soll insbesondere die elektronische Anmeldung gefördert werden.

Die beleglose Anmeldung und Löschung von zeichnungsberechtigten Personen, welche nicht Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sind, wird nicht mehr akzeptiert. Es muss ein Protokoll, ein Auszug oder Zirkularbeschluss des zuständigen Organs betr. Zuweisung oder Entzug von Funktion und Zeichnungsberechtigung eingereicht werden. Weiterhin möglich ist das Unterzeichnen der Anmeldung durch alle Mitglieder des entsprechenden Organs oder die Selbstlöschung mittels Unterzeichnung der Handelsregisteranmeldung.

Die Stampaerklärung wurde abgeschafft (Löschung Art. 43 Abs. 1 lit. h). Dies wirkt sich bei Gründungen insofern aus, als dass die Erklärungen der Gründerinnen und Gründer betreffend Sacheinlagen, -übernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile in die Gründungsurkunde integriert werden müssen.

Das Handelsregisteramt hat ihre Praxis im Zusammenhang mit der Teilrevision der HRV in einem neuen Merkblatt festgelegt, welches vor kurzem publiziert wurde.