Der Bundesrat setzt das revidierte Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft.

Das Erbrecht wird flexibler ausgestaltet und die Erblasser können über einen grösseren Teil ihres Vermögens frei verfügen (Abschaffung Pflichtteil der Eltern, Reduktion Pflichtteil der direkten Nachkommen von ¾ auf ½ des gesetzlichen Erbanspruchs).

Ob das alte oder neue Erbrecht in einem Erbfall Anwendung findet, hängt von folgenden Faktoren ab:

Todeszeitpunkt:

Stirbt die Erblasserin / der Erblasser bis am 31. Dezember 2022, so kommt das alte Recht zur Anwendung. Bei Tod ab dem 1. Januar 2023 findest das neue Recht Anwendung.

Bestehende Regelungen in Testamenten / Erbverträgen:

Wurden in bestehenden Verfügungen von Todes wegen die „alten“ Quoten explizit genannt (z.B. mein Sohn wird auf den Pflichtteil von ¾ seines gesetzlichen Erbteils gesetzt), so ist davon auszugehen, dass eine solche konkrete Formulierung weiterhin Bestand hat. Zumindest kann es im Einzelfall zu Auslegungsschwierigkeiten kommen. Wurden Erbquoten nicht explizit erwähnt, also offene Formulierungen gewählt (z.B. meine Tochter setze ich auf den Pflichtteil, so wie ihn das Gesetz im Zeitpunkt meines Ablebens vorsieht), so werden für bisher errichtete Testamente und Erbverträge ab dem 1. Januar 2023 die neuen Quoten angewandt.

Um Rechtsunsicherheiten und künftige Konflikte zu vermeiden, empfiehlt es sich in jedem Fall, bestehende Verfügungen von Todes wegen zu überprüfen und bei Bedarf bis spätestens Ende 2022 anzupassen.

Zur Erleichterung von Unternehmensnachfolgen sind in einer 2. Etappe weitere erbrechtliche Massnahmen vorgesehen. Hierzu wurde eine separate Vorlage in die Vernehmlassung geschickt und voraussichtlich noch im Laufe des Jahres 2021 eine Botschaft zu Handen des Parlaments verabschiedet.

Medienmitteilung des Bundes:

https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/aktuell/mm.msg-id-83570.html